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Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert
in Artikel 10 Absatz 1 die Unverletzlichkeit des Post- und
Fermeldegeheimnisses. Darunter fällt auch das Verbergen des
Nachrichteninhalts durch kryptographische Verfahren.
Einschränkungen dieses Grundrechtes sind prinzipiell auf
Grund eines Gesetzes möglich (Art. 10, Abs. 2 GG). Im Gegensatz
zu vielen anderen Staaten gibt es jedoch derzeit in Deutschland
keine rechtlichen Beschränkungen hinsichtlich des Einsatzes von
Verschlüsselungsverfahren.
Nach den vom Bundeskabinett am 2. Juni 1999 verabschiedeten
Eckpunkten der deutschen Kryptopolitik spricht sich
die Bundesregierung sogar deutlich für den Einsatz sicherer
kryptographischer Verfahren zum verbesserte[n]
Schutz deutscher Nutzer in den weltweiten
Informationsnetzen aus und will deshalb die
Verbreitung sicherer Verschlüsselung in Deutschland aktiv
unterstützen. In diesem Zusammenhang ist auch die
Förderung des GnuPG-Projektes durch das
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zu sehen.
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Das sogenannte
Wassenaar Abkommenstuft starke Kryptographie
als Kriegswaffe ein und sieht vor, dass seine 33 Mitgliedsstaaten
(zu denen auch die Bundesrepublik Deutschland gehört) die Ausfuhr
von kryptographischen Produkten mit einer Schlüssellänge von mehr
als 64 Bit kontrollieren. [1] Der Export kryptographischer und
kryptanalytischer Technologien unterliegt zwar prinzipiell nach §§
7 Abs. 1, 5 Abs. 1 AWG einem Genehmigungsvorbehalt, aber
kryptographische Produkte, die frei auf dem Massenmarkt erhältlich
sind, können gegenwärtig ohne Genehmigung aus der Bundesrepublik
ausgeführt werden.
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Mit der zunehmenden Bedeutung von Online-Banking, E-Commerce
und Austausch von (amtlichen) Dokumenten über das Internet, hat auch der
Gesetzgeber, hinsichtlich einer juristischen Bewertung der
Gültigkeit und Anerkennung digitaler Signaturen, Handlungsbedarf
erkannt. Das Gesetz zur digitalen Signatur
(Signaturgesetz, SigG) vom 22. Juli 1997 legt die
Rahmenbedingungen für digitale Signaturen fest
unter denen diese als sicher gelten und Fälschungen
digitaler Signaturen oder Verfälschungen von signierten Daten
zuverlässig festgestellt werden können, stellt diese
allerdings nicht der gesetzlichen Schriftform gleich. Zweck des
Gesetzes ist vielmehr durch tatsächliche Sicherheit
Vertrauen in die gesetzliche digitale Signatur zu
schaffen, so dass sie vom Rechtsverkehr akzeptiert wird und
Gerichte ihr im Rahmen der freien Beweiswürdigung die nötige
Beweiskraft zuerkennen können. Eine Novellierung des
Signaturengesetzes steht allerdings bevor.
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In den USA beispielsweise unterliegen kryptographische Produkte strengen
Ausfuhrbestimmungen, die sich erst allmählich - unter
wirtschaftlichem und wissenschaftlichen Druck - zu lockern
scheinen.
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