» SelfLinux » Internet » GnuPG-Handbuch » Kryptogesetzumgebung » Abschnitt 2 SelfLinux-0.10.0
zurück   Startseite Kapitelanfang Inhaltsverzeichnis GFDL   Bücher

SelfLinux-Logo
Dokument Kryptogesetzumgebung - Abschnitt 2 Revision: 1.1.2.8
Autor:  Mike Ashley
Formatierung:  Matthias Hagedorn
Lizenz:  GFDL
 

2 Benutzungsbeschränkungen

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert in Artikel 10 Absatz 1 die Unverletzlichkeit des Post- und Fermeldegeheimnisses. Darunter fällt auch das Verbergen des Nachrichteninhalts durch kryptographische Verfahren. Einschränkungen dieses Grundrechtes sind prinzipiell auf Grund eines Gesetzes möglich (Art. 10, Abs. 2 GG). Im Gegensatz zu vielen anderen Staaten gibt es jedoch derzeit in Deutschland keine rechtlichen Beschränkungen hinsichtlich des Einsatzes von Verschlüsselungsverfahren.

Nach den vom Bundeskabinett am 2. Juni 1999 verabschiedeten de  Eckpunkten der deutschen Kryptopolitik spricht sich die Bundesregierung sogar deutlich für den Einsatz sicherer kryptographischer Verfahren zum verbesserte[n] Schutz deutscher Nutzer in den weltweiten Informationsnetzen aus und will deshalb die Verbreitung sicherer Verschlüsselung in Deutschland aktiv unterstützen. In diesem Zusammenhang ist auch die de  Förderung des GnuPG-Projektes durch das de  Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zu sehen.



3 Ausfuhrbeschränkungen

Das sogenannte en  Wassenaar Abkommenstuft starke Kryptographie als Kriegswaffe ein und sieht vor, dass seine 33 Mitgliedsstaaten (zu denen auch die Bundesrepublik Deutschland gehört) die Ausfuhr von kryptographischen Produkten mit einer Schlüssellänge von mehr als 64 Bit kontrollieren. [1] Der Export kryptographischer und kryptanalytischer Technologien unterliegt zwar prinzipiell nach §§ 7 Abs. 1, 5 Abs. 1 AWG einem Genehmigungsvorbehalt, aber kryptographische Produkte, die frei auf dem Massenmarkt erhältlich sind, können gegenwärtig ohne Genehmigung aus der Bundesrepublik ausgeführt werden.



4 Digitale Signaturen

Mit der zunehmenden Bedeutung von Online-Banking, E-Commerce und Austausch von (amtlichen) Dokumenten über das Internet, hat auch der Gesetzgeber, hinsichtlich einer juristischen Bewertung der Gültigkeit und Anerkennung digitaler Signaturen, Handlungsbedarf erkannt. Das Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz, SigG) vom 22. Juli 1997 legt die Rahmenbedingungen für digitale Signaturen fest unter denen diese als sicher gelten und Fälschungen digitaler Signaturen oder Verfälschungen von signierten Daten zuverlässig festgestellt werden können, stellt diese allerdings nicht der gesetzlichen Schriftform gleich. Zweck des Gesetzes ist vielmehr durch tatsächliche Sicherheit Vertrauen in die gesetzliche digitale Signatur zu schaffen, so dass sie vom Rechtsverkehr akzeptiert wird und Gerichte ihr im Rahmen der freien Beweiswürdigung die nötige Beweiskraft zuerkennen können. Eine Novellierung des Signaturengesetzes steht allerdings bevor.



5 Fußnoten

In den USA beispielsweise unterliegen kryptographische Produkte strengen Ausfuhrbestimmungen, die sich erst allmählich - unter wirtschaftlichem und wissenschaftlichen Druck - zu lockern scheinen.



zurück   Seitenanfang Startseite Kapitelanfang Inhaltsverzeichnis GFDL   Bücher